Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz*
Ausfertigungsdatum: 17. April 1974
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1974, 933
Sachgebiet: FNA 611-8-2-1
Stand: Stand: Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.1996 I 2049
I. Steuerpflicht
ErbStG § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse
einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines
Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder
bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet
ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9
Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für
Schenkungen und Zweckzuwendungen, die
Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen
unter Lebenden.
ErbStG § 2 Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung
der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer
(§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall.
Als Inländer gelten
a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als
fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland
einen Wohnsitz zu haben,
c) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b
deutsche Staatsangehörige, die
aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben und
bb) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen
Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn
aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie
zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen,
deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem
der Steuerpflicht
nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder
Erbanfallsteuer herangezogen wird,
d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;
2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung
oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland
hat;
3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall,
der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes
besteht. Bei Inlandsvermögen im
Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend,
wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit
der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am
Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft
beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch
Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung,
soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch
dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres
Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als
ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.
(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der
Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel,
soweit dort Naturschätze des
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet
werden.
ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs (§§ 1934a ff.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§
2147ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs);
2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall
gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende
Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters
einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod
auf die anderen Gesellschafter oder die
Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur
Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche
Dritter übersteigt. Wird auf
Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters
bei dessen
Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende
Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche
Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile
der verbleibenden
Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse
geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar
erworben wird.
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete
Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung
oder Ausstattung einer
Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die
Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten
Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten
Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung
vorliegt;
3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung
des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur
Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen
Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft,
eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses gewährt
wird;
5. was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes
oder befristetes Vermächtnis, für das die Ausschlagungsfrist
abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder
des Ereignisses gewährt wird;
6. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft
eines Nacherben gewährt wird;
7. was ein Vertragserbe auf Grund beeinträchtigender Schenkungen
des Erblassers (§ 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von
dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte
Bereicherung erlangt.
ErbStG § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Wird die eheliche Gütergemeinschaft beim Tode eines Ehegatten
fortgesetzt (§§ 1483ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch),
wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich
den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.
(2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gehört
dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß. Als Erwerber
des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach § 1490
Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.
ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft
§ 5 Abs. 1 F. 21. Dezember 1993: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 37 Abs. 10 F. ab 21. Dezember 1993
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch den Tod eines Ehegatten
beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten
der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen
könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung
dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373
bis 1383 und 1390
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güterrechtliche
Vereinbarungen unberücksichtigt. Die Vermutung des § 1377
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag
vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes
(§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der Tag des
Vertragsabschlusses. Soweit der Nachlaß des Erblassers bei
der Ermittlung des als Ausgleichsforderung steuerfreien Betrags
mit
einem höheren Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen
maßgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höchstens
der dem Steuerwert des Nachlasses entsprechende Betrag nicht als
Erwerb im Sinne des § 3.
(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer
Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet oder wird der Zugewinn
nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen,
gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.
ErbStG § 6 Vor- und Nach*-erbschaft
(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
(2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das
Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend
zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis
des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem Fall
auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über,
sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse
getrennt zu behandeln. Für das eigene Vermögen des Vorerben
kann ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der
Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen
nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils
nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb
gelten würde.
(3) Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein,
gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge
als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Fall ist dem Nacherben
die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrags
anzurechnen, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben
entspricht.
(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige
Vermächtnisse stehen den
Nacherbschaften gleich.
ErbStG § 7 Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage
oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter
Lebenden beigefügten
Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei
denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung
Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der
Genehmigung
freiwillig übernommen werden;
4. die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft
(§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346
und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) erworben wird;
7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete
Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts
unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer
Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die
Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines
Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet
ist, erworben wird. Dem steht
gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen
Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet
ist, sowie der Erwerb
durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse;
10. was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder
befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen
Fall des § 3 Abs. 2 Nr.
5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des
Ereignisses gewährt wird.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag
das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können,
werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht
berücksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder
in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.
(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft,
in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter
bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen
Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält,
werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung
nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert
des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend
bedingt erworben.
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer
Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage,
der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für
die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem
fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde,
gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige
Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters
beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils
eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter
oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen
Anteil zur Zeit seines
Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.
Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung er Geschäftsanteil eines Gesellschafters
bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach
§ 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens
den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung
der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen
Gesellschafters.
ErbStG § 8 Zweckzuwendungen
Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige
Zuwendungen unter
Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten
Zwecks
verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines
bestimmten Zwecks
abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers
gemindert wird.
ErbStG § 9 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht
1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung,
unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu
einem Erwerb gehörende
aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit
dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
oder Erbersatzanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der
Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des §
3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt
der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt
der Genehmigung,
f) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt
des Verzichts oder der Ausschlagung,
g) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung
über
die Abfindung,
h) für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts
der Nacherbfolge,
i) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung
der Anwartschaft,
j) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung
des Anspruchs;
2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung
der Zuwendung;
3. bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung
des Beschwerten;
4. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen
von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von
Vermögen auf die Stiftung oder auf
den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt
des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954
oder auf einen früheren
Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen
und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht,
richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach §
25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten
Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung
entstanden.
II. Wertermittlung
ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers,
soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 16, 17
und 18). In den Fällen des § 3 gilt als
Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach §
12 zu ermittelnden Wert
des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach
diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen
Nachlaßverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden
Wert abgezogen werden. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer
Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nicht nach §
12 Abs. 5 zu bewerten ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter.
Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls
die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird
auf volle 100 Euro nach unten
abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an
die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung
oder des Vereins.
(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten
Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung
der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder
einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb
der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach
Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.
(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
gelten als nicht erloschen.
(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem
Nachlaß.
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen
6 bis 9 etwas anderes
ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig
1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht
mit einem zum
Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits nach §
12 Abs. 5 und 6 berücksichtigt worden sind;
2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend
gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für
ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche
Grabpflege mit ihrem Kapitalwert
für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber
unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung
des
Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für
diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis
abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht
abzugsfähig.
(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie
in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht
der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt
sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit
in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden
und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag
abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.
Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten Betriebsvermögen
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind in vollem Umfang abzugsfähig.
Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten Vermögen
eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a befreiten Anteilen
an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis
des nach Anwendung des § 13a anzusetzenden Werts dieses Vermögens
zu dem Wert vor Anwendung des § 13a entspricht.
(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen
an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten
nicht abzugsfähig.
(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer
ist nicht abzugsfähig.
(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht
abzugsfähig.
ErbStG § 11 Bewertungsstichtag
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.
ErbStG § 12 Bewertung
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen
2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten
Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(2) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten
zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes),
wird das Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den Grundsätzen
der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei sind der Geschäfts-
oder Firmenwert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern
nicht in die Ermittlung einzubeziehen.
(3) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem Grundbesitzwert
anzusetzen,
der nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes
(Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die
Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer
ab 1. Januar 1997) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer
festgestellt wird.
(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören,
werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung
bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren
ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(5) Für den Bestand und die Bewertung von Betriebsvermögen
mit Ausnahme der Bewertung
der Betriebsgrundstücke (Absatz 3) sind die Verhältnisse
zur Zeit der Entstehung der
Steuer maßgebend. Die §§ 95 bis 99, 103, 104 und
109 Abs. 1 und 2 und § 137 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden. Zum Betriebsvermögen gehörende Wertpapiere,
Anteile und Genußscheine von Kapitalgesellschaften sind vorbehaltlich
des Absatzes 2 mit dem nach § 11 oder § 12 des Bewertungsgesetzes
ermittelten Wert
anzusetzen.
(6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen
werden nach § 31 des
Bewertungsgesetzes bewertet.
ErbStG § 13 Steuerbefreiungen
(1) Steuerfrei bleiben
1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt
41.000 Euro nicht übersteigt,
b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht
nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse
I, soweit der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt,
c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht
nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen
II und III, soweit
der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen
oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel,
Wertpapiere, Münzen,
Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände,
Kunstsammlungen,
wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
a) mit 60 vom Hundert ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände
wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft
im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten
in der Regel die
erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in
einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der
Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
b) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstabens a
erfüllt sind und ferner
aa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden
Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen,
bb) die Gegenstände sich seit mindestens zwanzig Jahren im
Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum
Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet
B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 914),
eingetragen sind.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit
weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem
Erwerb veräußert werden
oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb
dieses Zeitraums entfallen;
3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der
Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung
zur Benutzung zugänglich
gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse
liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten
Einnahmen übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung
für die Vergangenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile
des Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach
dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen
für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;
4. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen
Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen,
zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft
oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im
Zusammenhang
mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt.
Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs-
oder Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt,
das im gemeinsamen
Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht;
5. die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser,
sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des
angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten begründet
worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf
die Notlage des Schuldners angeordnet hat und
diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung
entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben
der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt
werden kann;
6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern
des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem
übrigen Vermögen
des Erwerbers 41.000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung
seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen
ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit
erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen
an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen
Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41.000 Euro, wird die
Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die
Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann;
7. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden
Fassung:
a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23. Juni 1994
(BGBl. I S. 1311), Währungsausgleichsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2059), zuletzt
geändert durch Artikel 3d des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl.
I S.
1389), Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 65 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S.
2911), Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel
24 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),
Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105),
zuletzt geändert durch Artikel 3e des Gesetzes vom 24. Juli
1992 (BGBl. I S. 1389),
b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 1389), Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer
Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an
deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember
1991 (BGBl. I S. 2317),
c) Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes
vom 8. Juni 1994 (BGBl. I S. 1214),
d) Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311),
e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2624,
2635),
g) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994
(BGBl. I S. 1311) und Berufliches Rehabilitierungsgesetz vom 23.
Juni 1994
(BGBl. I S. 1311);
8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesgesetz
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung in der
Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) und nach dem Gesetz über
Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
vom
22. April 1992 (BGBl. I S. 906) in der jeweils geltenden Fassung;
9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 5.200 Euro, der Personen
anfällt, die
dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege
oder
Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes
Entgelt
anzusehen ist;
9a. Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für
Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung vom Pflegebedürftigen
erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes
aus privaten
Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (private Pflegepflichtversicherung) oder einer
Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche
Pflege;
10. Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren
Abkömmlingen durch
Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an
diese Personen
von Todes wegen zurückfallen;
11. der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
oder des
Erbersatzanspruchs;
12. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts
oder zur
Ausbildung des Bedachten;
13. Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne
des § 5 Abs. 1
Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie die für
eine Befreiung von
der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ist eine
Kasse nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes teilweise
steuerpflichtig,
ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis steuerpflichtig.
Die
Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg,
wenn die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen;
14. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
15. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische
Gemeinde
(Gemeindeverband) sowie solche Anfälle, die ausschließlich
Zwecken des
Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband)
dienen;
16. Zuwendungen
a) an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts oder an
inländische jüdische Kultusgemeinden,
b) an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen
und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft
oder der
sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen
oder
mildtätigen Zwecken dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung
für die
Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung
der
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
als kirchliche,
gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von
zehn Jahren
nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten
Zwecken zugeführt wird,
c) an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben
a und
b bezeichneten Art unter der Voraussetzung, daß der ausländische
Staat
für Zuwendungen an deutsche Rechtsträger der in den Buchstaben
a und b
bezeichneten Art eine entsprechende Steuerbefreiung gewährt
und das
Bundesministerium der Finanzen dies durch förmlichen Austausch
entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat
feststellt;
17. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen
oder
mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu
dem bestimmten
Zweck gesichert ist;
18. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des
Parteiengesetzes.
(2) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12 ist eine Zuwendung,
die den
Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten
entspricht. Eine dieses
Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden. In den
Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit
der
Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung
verzichtet.
ErbStG § 13a Ansatz von Betriebsvermögen, von Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an
Kapitalgesellschaften
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs.
3
(1) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen
und Anteile an
Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich
des Satzes 2
insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 Euro außer Ansatz
1. beim Erwerb von Todes wegen; beim Erwerb durch mehrere Erwerber
ist für
jeden Erwerber ein Teilbetrag von 225.000 Euro entsprechend einer
vom
Erblasser schriftlich verfügten Aufteilung des Freibetrags
maßgebend; hat
der Erblasser keine Aufteilung verfügt, steht der Freibetrag,
wenn nur
Erben Vermögen im Sinne des Absatzes 4 erwerben, jedem Erben
entsprechend
seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu gleichen Teilen zu;
2. beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden, wenn der Schenker
dem
Finanzamt unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag
für diese Schenkung
in Anspruch genommen wird; dabei hat der Schenker, wenn zum selben
Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht werden, den für jeden Bedachten
maßgebenden Teilbetrag von 225.000 Euro zu bestimmen.
Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann für
weiteres, innerhalb von zehn
Jahren nach dem Erwerb von derselben Person anfallendes Vermögen
im Sinne des
Absatzes 4 ein Freibetrag weder vom Bedachten noch von anderen Erwerbern
in Anspruch
genommen werden.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Wert des Vermögens
im Sinne des
Absatzes 4 ist mit 65 vom Hundert anzusetzen.
(3) Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz
1) und den
verminderten Wertansatz (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit
er erworbenes
Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf Grund einer letztwilligen
Verfügung des
Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des
Erblassers oder Schenkers
auf einen Dritten überträgt. Der bei ihm entfallende Freibetrag
oder
Freibetragsanteil geht auf den Dritten über, bei mehreren Dritten
zu gleichen Teilen.
(4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gelten für
1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim
Erwerb eines ganzen
Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs.
4 des
Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines
Anteils
daran;
2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen
im Sinne des § 141
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke,
Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und
die in § 13 Abs.
2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 24.
März 1999 (BGBl. I S. 402) genannten Gebäude oder Gebäudeteile
beim Erwerb
eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs,
eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder
eines
Anteils daran, unter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen
ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land-
und
Forstwirtschaft gehört;
3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft
zur
Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im
Inland hat
und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft
zu mehr
als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
(5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1) und der verminderte
Wertansatz
(Absatz 2) fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit
der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an
einer
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder
§ 18 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich
haftenden
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen
Anteil
daran veräußert; als Veräußerung gilt auch
die Aufgabe des
Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen
eines
Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen
übergeführt oder
anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn
Anteile an
einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer
durch eine
Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) aus
dem
Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 4 erworben hat oder
ein Anteil an
einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.
3 oder § 18
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert
wird,
den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens
im Sinne
des Absatzes 4 in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Teilbetrieb,
einen
Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen
Anteil
daran veräußert; als Veräußerung gilt auch
die Aufgabe des Betriebs.
Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft
im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs.
4 des
Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter
einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die
Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt,
die die Summe
seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile
seit
dem Erwerb um mehr als 52.000 Euro übersteigen; Verluste bleiben
unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten
Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines
Anteils
an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft;
4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 ganz
oder
teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile
in eine
Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile
gleich. Gleiches
gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst
oder ihr
Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen
veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter
verteilt wird oder wenn
Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft,
eine
natürliche Person oder eine andere Körperschaft (§§
3 bis 16 des
Umwandlungssteuergesetzes) übertragen wird.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber
der Finanzbehörde bis
zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß
er auf die Steuerbefreiung
verzichtet.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des §
1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.
III. Berechnung der Steuer
ErbStG § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende
Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß
dem letzten Erwerb die
früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet
werden. Von der Steuer für den
Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren
Erwerbe nach den
persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage
der geltenden
Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre.
Anstelle der
Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die
Zusammenrechnung einbezogenen
früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese
höher ist. Erwerbe,
für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen
kein positiver Wert ergeben
hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf
nicht mehr betragen als 50
vom Hundert dieses Erwerbs.
ErbStG § 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum
Erblasser oder Schenker werden
die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I
gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn
die Verwandtschaft
durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs.
1 Nr. 8 ist der Besteuerung das
Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest
Berechtigten zu
dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung
wesentlich im
Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet
ist. In den
Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der
Stifter oder derjenige, der
das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den
Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9
Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des §
3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder §
7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen
des § 1 Abs. 1
Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt;
die Steuer ist
nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für
die Hälfte des
steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
soweit der überlebende
Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen
Ehegatten näher
verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen,
soweit sein
Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden
ist. § 6 Abs. 2 Satz 3
bis 5 gilt entsprechend.
ErbStG § 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr.
1 der Erwerb
1. des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener
Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000
Euro;
3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von
51.200 Euro;
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen
des § 2 Abs. 1
Nr. 3 ein Freibetrag von 1.100 Euro.
ErbStG § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden
Ehegatten ein
besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt.
Der Freibetrag wird bei
Ehegatten, denen aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht
der Erbschaftsteuer
unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach §
14 des Bewertungsgesetzes zu
ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern
im Sinne der
Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes
wegen ein besonderer
Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000 Euro;
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe
von 41.000 Euro;
3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe
von 30.700 Euro;
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe
von 20.500 Euro;
5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des
27.
Lebensjahres in Höhe von 10.300 Euro.
Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der
Erbschaftsteuer
unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um
den nach § 13 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge
gekürzt. Bei
der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen
am Stichtag (§ 11)
voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.
ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge
Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die
Förderung ihrer Mitglieder
zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied
im Kalenderjahr der
Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und
18 bleibt unberührt.
ErbStG § 19 Steuersätze
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen
erhoben:
------------------------------------------------
Wert des steuerpflichtigen I Vomhundertsatz
Erwerbs (§ 10) bis I in der Steuerklasse
einschließlich ... Euro I -------------------
I I II III
------------------------------------------------
52.000 I 7 12 17
256.000 I 11 17 23
512.000 I 15 22 29
5.113.000 I 19 27 35
12.783.000 I 23 32 41
25.565.000 I 27 37 47
über 25.565.000 I 30 40 50
(2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermögens
der inländischen
Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
entzogen,
ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den
ganzen Erwerb gelten
würde.
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung
des Absatzes 1
ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der
Erwerb die
letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte,
wird nur insoweit erhoben, als
er
a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus der Hälfte,
b) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen,
von Betrieben der Land- und Forst*-wirtschaft
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen
Person der Steuerklasse II
oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches
Vermögen oder Anteile an
Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von
der tariflichen
Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.
(2) Der Entlastungsbetrag gilt für
1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim
Erwerb eines ganzen
Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs.
4 des
Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines
Anteils
daran;
2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen
im Sinne des § 141
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke,
Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und
die in § 13 Abs.
2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 24.
März 1999 (BGBl. I S. 402) genannten Gebäude oder Gebäudeteile
beim Erwerb
eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs,
eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder
eines
Anteils daran, unter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen
ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land-
und
Forstwirtschaft gehört;
3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft
zur
Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im
Inland hat
und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft
zu mehr
als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen,
soweit er das
Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers
oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers
oder Schenkers auf einen
Dritten überträgt.
(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende
Anteil an der
tariflichen Erbschaftsteuer bemißt sich nach dem Verhältnis
des Werts dieses
Vermögens nach Anwendung des § 13a zum Wert des gesamten
Vermögensanfalls.
(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den steuerpflichtigen
Erwerb
zunächst die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse
des Erwerbers zu berechnen
und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Für den
steuerpflichtigen Erwerb ist
dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und nach Maßgabe
des Absatzes 3
aufzuteilen. Der Entlastungsbetrag ergibt sich 88 vom Hundert des
Unterschiedsbetrags
zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallenden
Steuer nach den Sätzen
1 und 2.
(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit
weg, soweit der
Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an
einer
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder
§ 18 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich
haftenden
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen
Anteil
daran veräußert; als Veräußerung gilt auch
die Aufgabe des
Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen
eines
Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen
übergeführt oder
anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn
Anteile an
einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer
durch eine
Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) aus
dem
Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 2 erworben hat, oder
ein Anteil an
einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.
3 oder § 18
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert
wird,
den der Veräußerer durch eine Einbringung von Betriebsvermögen
im Sinne
des Absatzes 2 in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Teilbetrieb,
einen
Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen
Anteil
daran veräußert; als Veräußerung gilt auch
die Aufgabe des Betriebs.
Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft
im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs.
4 des
Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter
einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die
Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt,
die die Summe
seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile
seit
dem Erwerb um mehr als 52.000 Euro übersteigen; Verluste bleiben
unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten
Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines
Anteils
an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft;
4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 ganz
oder
teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile
in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der
Anteile gleich. Gleiches
gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst
oder ihr
Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen
veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter
verteilt wird oder wenn
Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft,
eine
natürliche Person oder eine andere Körperschaft (§§
3 bis 16 des
Umwandlungssteuergesetzes) übertragen wird.
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
ErbStG § 20 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der
Schenker, bei
einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte
und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder
der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber
und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr.
8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch
derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet
hat.
(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis
der auf sie entfallenden
Anteile, der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag
Steuerschuldner.
(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§
2042 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.
(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte
Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.
(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor
Entrichtung der
Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der
andere in Höhe des
Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.
(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung
der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente
in ein Gebiet außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des
Geltungsbereichs dieses
Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften
in Höhe des
ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für
Personen, in deren
Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie
das Vermögen vorsätzlich
oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer
in ein Gebiet
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder
außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung
stellen.
(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn
der in einem
Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag
600 Euro nicht übersteigt.
ErbStG § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem
Auslandsvermögen zu
einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische
Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des §
2 Abs. 1 Nr. 1, sofern nicht die
Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
anzuwenden sind,
auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte
und keinem
Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer
insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen
auch der deutschen
Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus
Auslandsvermögen, ist der darauf entfallende Teilbetrag der
deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu
ermitteln, daß die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen
einschließlich des
steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer
im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens
zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird. Ist das
Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten
belegen, ist
dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert
zu berechnen. Die
ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche
Erbschaftsteuer für das
Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt
der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden
ist.
(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gelten,
1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war: alle
Vermögensgegenstände der in § 121 des Bewertungsgesetzes
genannten Art,
die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte
an
diesen Vermögensgegenständen;
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer war:
alle
Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens
im Sinne des § 121
des Bewertungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an diesen
Vermögensgegenständen.
(3) Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens
und über die
Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage
entsprechender
Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache
abgefaßt, kann eine
beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
die in einem ausländischen Staat erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer
anzurechnen, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
ErbStG § 22 Kleinbetragsgrenze
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die
Steuer, die für den
einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht
übersteigt.
ErbStG § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden
Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl
des Erwerbers statt
vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet
werden. Die Steuer
wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach §
19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts
der Renten oder anderen wiederkehrenden
Nutzungen oder Leistungen ergibt.
(2) Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten
Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Für
die Ermittlung des
Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der
§§ 13 und 14 des
Bewertungsgesetzes anzuwenden. Der Antrag auf Ablösung der
Jahressteuer ist
spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat
vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.
ErbStG § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen
des § 1 Abs. 1 Nr. 4
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige
verlangen, daß die
Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen)
zu entrichten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt
die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz
von 5,5 vom Hundert auszugehen.
ErbStG § 25 Besteuerung bei Nutzungs- und Renten*-last
§ 25: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 1
(1) Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker
oder dem Ehegatten des
Erblassers (Schenkers) zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung
oder mit der
Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten
dieser Personen
belastet ist, wird ohne Berücksichtigung dieser Belastungen
besteuert. Die Steuer,
die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, ist jedoch
bis zu deren
Erlöschen zinslos zu stunden. Die gestundete Steuer kann auf
Antrag des Erwerbers
jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
abgelöst werden.
(2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermögen
vor dem Erlöschen der Belastung
ganz oder teilweise, endet insoweit die Stundung mit dem Zeitpunkt
der Veräußerung.
ErbStG § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung
einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach §
15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde
Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig
anzurechnen
a) mit 50 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren
Steuer
nicht mehr als zwei Jahre,
b) mit 25 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren
Steuer mehr
als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
ErbStG § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen
an, das in den letzten
zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse
erworben worden
ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war,
ermäßigt sich der auf
dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des
Absatzes 3 wie folgt:
50 I nicht mehr als 1 Jahr
45 I mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
40 I mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre
35 I mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
30 I mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
25 I mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre
20 I mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre
10 I mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte
Vermögen entfällt, ist
die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen,
in dem der Wert des
begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen
Gesamterwerbs ohne Abzug des
dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht
überschreiten, der sich bei
Anwendung der in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze auf die
Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben
Vermögens entrichtet hat.
ErbStG § 28 Stundung
§ 28 Abs. 1 F. 11. Oktober 1995: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 37 Abs. 15 F. ab 11. Oktober 1995
(1) Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, ist dem Erwerber die darauf
entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren
zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.
Die §§ 234, 238 der
Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt
diese Stundung zinslos. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
entsprechende Anwendung.
ErbStG § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
§ 29 Abs. 1 Nr. 4 F. 11. Oktober 1995: Zur Anwendung vgl. §
37 Abs. 10 F. ab 11.
Oktober 1995
(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,
1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben
werden mußte;
2. soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz
2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3. soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche
Zuwendungen auf die
Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1
des
Bürgerlichen Gesetzbuchs);
4. soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§
3) oder durch
Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb
von 24
Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)
dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband)
oder einer
inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung,
dem
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar als
gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme
der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2
Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt
nicht, wenn
die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung
an den
Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen
hat oder soweit für
die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes,
§
9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9
Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. März 1991
(BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20.
Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), in Anspruch genommen wird. Für
das Jahr
der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
und bei
der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe
die
Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung
ist für die
Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.
(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die
Nutzungen des zugewendeten
Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu
behandeln.
ErbStG § 30 Anzeige des Erwerbs
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist
vom Erwerber, bei einer
Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten
nach erlangter
Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung
dem für die
Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich
anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft
unter Lebenden, ist
zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen
der Erwerb stammt.
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von
einem deutschen
Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten
Verfügung von
Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis
des Erwerbers zum
Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung
unter Lebenden
oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder
Schenkers und des Erwerbers;
2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung
der
Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis,
Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser
oder zum Schenker wie
Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den
Erwerber nach
Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
ErbStG § 31 Steuererklärung
(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung
oder an einer
Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst
steuerpflichtig ist,
die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
Frist verlangen.
Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß
gehörenden Gegenstände und die
sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts
des Erwerbs
erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft
kann das Finanzamt die
Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten
verlangen.
(4) Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung
gemeinsam
abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen
Beteiligten zu
unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere
Personen beteiligt,
können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame
Steuererklärung
einbezogen werden.
(5) Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden,
ist die
Steuererklärung von diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen,
daß die
Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben
wird.
(6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe
der Steuererklärung
verpflichtet.
(7) Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuererklärung
auf einem Vordruck nach
amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner
die Steuer selbst
zu berechnen hat. Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer
innerhalb eines
Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.
ErbStG § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter
(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid
abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker
oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben
für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.
Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit
zu leisten.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid
dem Nachlaßpfleger
bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
ErbStG § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter
und Versicherungsunternehmen
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder
Verwaltung fremden Vermögens
befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände
und
diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines
Erblassers zu dessen
Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur
Zeit seines Todes die
Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer
zuständigen
Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten:
1. in der Regel:
innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder
Verwalter
bekanntgeworden ist;
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger eines
ausländischen
Staats war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlaß
einem
konsularischen Vertreter auszuhändigen ist:
spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses.
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen
ausgegeben hat, hat dem Finanzamt schriftlich von dem Antrag, solche
Wertpapiere eines Verstorbenen auf
den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu
erstatten.
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen
oder Leibrenten
einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung
stellen,
hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit
mit
Geldbuße geahndet.
ErbStG § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten
und Notare
(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für
die Verwaltung der
Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu
erstatten über
diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für
die Festsetzung einer
Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.
(2) Insbesondere haben anzuzeigen:
1. die Standesämter:
die Sterbefälle;
2. die Gerichte und die Notare:
die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen
und
Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
die Beschlüsse über
Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften
und
Nachlaßverwaltungen;
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten
Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft
und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.
ErbStG § 35 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist
in den Fällen, in denen der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung
der
Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer
Anwendung des §
19 Abs. 1 und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. Im Fall der
Steuerpflicht nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach
dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
des Erblassers oder Schenkers.
(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den
Verhältnissen des Erwerbers,
bei Zweckzuwendungen nach den Verhältnissen des Beschwerten,
zur Zeit des Erwerbs, wenn
1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber, bei einer Zweckzuwendung
unter Lebenden der Beschwerte, eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder
Vermögensmasse ist oder
2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit
der
Ausführung der Zuwendung kein Inländer war. Sind an einem
Erbfall mehrere
inländische Erwerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
in
verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, ist das Finanzamt örtlich
zuständig, das zuerst mit der Sache befaßt wird.
(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer
Erbengemeinschaft
ist das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des
Erbfalls zuständig ist oder
sein würde.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Finanzamt
örtlich zuständig, das sich
bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 der Abgabenordnung
ergibt.
V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
ErbStG § 36 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,
soweit
dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung,
zur Beseitigung
von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung
des
Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar über
a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,
b) die Feststellung und die Bewertung des Erwerbs von Todes wegen,
der
Schenkungen unter Lebenden und der Zweckzuwendungen, auch soweit
es
sich um den Inhalt von Schließfächern handelt,
c) die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Tarifvorschriften und
die
Steuerentrichtung,
d) die Anzeige- und Erklärungspflicht der Steuerpflichtigen,
e) die Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungspflichten der
Gerichte,
Behörden, Beamten und Notare, der Versicherungsunternehmen,
der
Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen
die
Zahlung einer Versicherungssumme für den Fall des Todes ihrer
Mitglieder vereinbart haben, der geschäftsmäßigen
Verwahrer und
Verwalter fremden Vermögens, auch soweit es sich um in ihrem
Gewahrsam
befindliche Vermögensgegenstände des Erblassers handelt,
sowie
derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen
ausgegeben haben;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen über die
sich aus der
Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen
erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den
Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum
und neuer Paragraphenfolge
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
ErbStG § 37 Anwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die
Steuer nach dem 31.
Dezember 2003 entsteht.
(2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind,
und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt
worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes
vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer
infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe
a erst nach dem 30.
August 1980 entstanden ist oder entsteht.
(3) u. (4) (weggefallen)
ErbStG § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung
der Einheit Deutschlands
(1) (weggefallen)
(2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist §
9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann
maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten
Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß
die Steuer nach dem
Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor
dem 1. Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend,
wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes
(ErbStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom
18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt
wurde.
(3) (weggefallen)
(4) Als frühere Erwerbe im Sinne des § 14 gelten auch
solche, die vor dem 1. Januar
1991 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik
unterlegen haben.
(5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne des
§ 27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem
Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik
erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne des §
15 Abs. 1 Steuerklasse I erfolgte.
(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht
der
Deutschen Demokratischen Republik erhoben wird.
(7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
eine
Steuerfestsetzung nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes der
Deutschen Demokratischen
Republik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich
im voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen
zu entrichten ist, kann nach Wahl des Erwerbers die Jahressteuer
zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert
abgelöst werden. § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten
sind, oder für
Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind,
die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift
weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aussetzung
der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht.
ErbStG § 38
(weggefallen)
ErbStG § 39
(weggefallen)
 |
| |
*Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit
und Richtigkeit! |
|
|
|
 |
|