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Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Höhe der Steuersätze:

Die für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft.

Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
(§ 10ErbStG*) bis einschließlich
(alle Angaben in EURO)

Prozentsatz in
der Steuerklasse

  I

II

III

52.000

7

12

17

256.000

11

17

23

512.000

15

22

29

5.113.000

19

27

35

12.783.000

23

32

41

25.565.000

27

37

47

über 25.565.000

30

40

50



Die Steuerklassen:

Das Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (oder Schenkers) die folgenden drei Steuerklassen :

Steuerklasse I: Ehegatte und Kinder und Stiefkinder des Erblassers, Enkelkinder sowie Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.

Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung (für Erwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse I), Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten.

Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber und für Zweckzuwendungen.

 

Die Freibeträge:

Jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt.

Der Freibetrag beträgt:


- 307.000 € für den Ehegatten,

- 205.000 € für Kinder und Kinder verstorbener Kinder,

- 51.200 € für übrige Personen der Steuerklasse I,

- 10.300 € für Personen der Steuerklasse II und

- 5.200 € für Personen der Steuerklasse III.

Der Versorgungsfreibetrag

Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27.Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge nach dem Erblasser zu kürzen ist.

Der Versorgungsfreibetrag beträgt:


- 256.000 € für den überlebenden Ehegatten,

- zwischen 52.000 € für Kinder bis zu 5 Jahren und 10.300 € für Kinder
zwischen 20 und 27 Jahren.


-Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw. gewährt.
Personen der Steuerklasse I erwerben Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 € steuerfrei. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten steht ihnen ein Freibetrag
von 10.300 € zu.

Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den oben genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag
von 10.300 €.



  *Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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