Höhe der
Steuersätze:
Die für Erwerbe von
Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden
Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse
des Erwerbers abgestuft.
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
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Wert
des steuerpflichtigen Erwerbs
(§ 10ErbStG*) bis einschließlich
(alle Angaben in EURO)
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Prozentsatz
in
der Steuerklasse
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I |
II
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III
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52.000
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7
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12
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17
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256.000
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11
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17
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23
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512.000
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15
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22
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29
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5.113.000
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19
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27
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35
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12.783.000
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23
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32
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41
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25.565.000
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27
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37
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47
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über 25.565.000
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30
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40
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50
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Die Steuerklassen:
Das Erbschaftsteuer-und
Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis
des Erwerbers zum Erblasser (oder Schenkers) die folgenden drei Steuerklassen
:
Steuerklasse I: Ehegatte und Kinder und Stiefkinder
des Erblassers, Enkelkinder sowie Eltern und Voreltern bei Erwerb
von Todes wegen.
Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Erwerben durch
Schenkung (für Erwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse I), Geschwister
(auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten.
Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber
und für Zweckzuwendungen.
Die Freibeträge:
Jedem Erwerber
ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes
wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt.
Der Freibetrag beträgt:
- 307.000 € für den Ehegatten,
- 205.000 € für Kinder
und Kinder verstorbener Kinder,
- 51.200 € für übrige
Personen der Steuerklasse I,
- 10.300 € für Personen
der Steuerklasse II und
- 5.200 € für Personen
der Steuerklasse III.
Der Versorgungsfreibetrag
Daneben wird dem überlebenden
Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27.Lebensjahr noch
ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe
von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge nach dem
Erblasser zu kürzen ist.
Der Versorgungsfreibetrag beträgt:
- 256.000 € für den überlebenden
Ehegatten,
- zwischen 52.000 € für
Kinder bis zu 5 Jahren und 10.300 € für Kinder
zwischen 20 und 27 Jahren.
-Jedem Erwerber
wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw. gewährt.
Personen der Steuerklasse I erwerben Hausrat einschließlich
Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 € steuerfrei.
Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände
und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen,
Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten steht ihnen ein Freibetrag
von 10.300 € zu.
Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat
und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den oben genannten
Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag
von 10.300 €.
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*Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit
und Richtigkeit! |
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