|
Unter Beachtung der Kindergeldanrechnung
gemäß § 1612 b Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
errechnet sich folgender Unterhaltsanspruch: Unter Berücksichtigung
der Anrechnungsregelung nach § 1612b BGB müsste der Vater an
Unterhalt für das ältere Kind 228,- euro;, für das jüngere
Kind 177,- € zahlen. |
|
Kindergeld gibt es - für minderjährige Kinder, - für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres , - für Kinder die in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 27 Lebensjahres, - für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind. Kindergeld und Unterhaltsberechnung Das Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d. Kindergeld wird zwischen den Eltern rechnerisch 50: Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit dem vollen Tabellen- und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen Schulden beide Eltern Unterhalt, ist das Kindergeld jeweils zur Hälfte von dem auf sie entfallenden Anteil abzuziehen. Leben Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, wird das Kindergeld dem Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Mangelfallberechnungen vorzunehmen. Meistens ist die Höhe des Kindesunterhaltes in einer Urkunde festgelegt. Mit § 1612 b Absatz 5 BGB behandelt der Gesetzgeber zunächst alle Barunterhaltspflichtigen gleich. Mit § 1612 b V BGB soll dem Kind das Existenzminimum auch dann gesichert werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners dazu nicht ausreicht. Mit Beschluss vom 30. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung v. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alleinerziehende Eltern unterhaltsrechtlich entlasten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alleinerziehende Eltern unterhaltsrechtlich entlasten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alleinerziehende Eltern unterhaltsrechtlich entlasten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Nach § 1 Regelbetrag-Verordnung (West)/nach
2 Regelbetrag-Verordnung (Ost) zu zahlen. Nach Auffassung des BFH ist dieses
Ergebnis unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der
Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es fuer den existenznotwendigen
Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt wird. Nach
Aufforderung seiner geschiedenen Ehefrau, Kindesunterhalt kuenftig entsprechend
der zum 1 Januar 2001 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1612b Absatz
5 des Buergerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu leisten, zahlte der Kläger
ab Februar 2001 entsprechend mehr. Nach der Entscheidung des BVerfG ist
dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter Bezugnahme auf einen Entschließungsantrag des Bundestags, mit dem dieser die Bundesregierung gebeten hat, das Unterhaltsrecht in Abstimmung mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen zu überprüfen und Vorschläge für eine Neuregelung zu erarbeiten, weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgebenden Organe auch von Verfassungs wegen aufgefordert sind, hier Abhilfe zu schaffen. Unterhaltspflichtige mit weniger als etwa 3. Unterschiedlich ist nur der Betrag des anzurechnenden Kindergeldes! Vielmehr setzt die Regelung gerade voraus, dass sich die Höhe des Barunterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst und es deshalb einerseits Unterhaltspflichtige gibt, die mit ihren Unterhaltszahlungen das Existenzminimum oder mehr abzusichern vermögen, und andererseits solche, die dies nicht können. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialversicherungsabgaben usw. von 140 °% des jeweiligen Regelbetrages verpflichtet, führt dies derzeit zu einem Zahlbetrag von (392 DM x 140 % = 549 DM - 135 DM als hälftiges Kindergeld =) 414 DM. Von diesem Bedarf ist das Einkommen des Kindes in Abzug zu bringen, wobei bei minderjährigen Kindern nur die Hälfte anzusetzen ist. |
| Als Orientierung bei der Festlegung von
Kindesunterhalt dient zunächst die Düsseldorfer Tabelle, an die
sich die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle anlehnt,
wobei die Berliner Tabelle aber keine vierte Altersstufe und keine Bedarfskontrollbeträge
kennt') und höhere Selbstbehalte gegenüber dem getrenntlebenden
und dem geschiedenen Ehegatten ausweist. Anders kann es aber sein, wenn
sich auch das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners erhöht hat oder
wenn das Kind eine höhere Altersstufe erreicht hat oder wenn die zum
1 1 2001 geänderte Kindergeldanrechnung (siehe die beiden Kindergeldabzugstabellen
der Berliner DM-Tabelle) zu einer wesentlichen Erhöhung des Unterhaltszahlbetrages
führt. Änderungen der Zahlungshöhe Wird das Kinder älter,
verdient der Unterhaltszahler mehr oder werden die Regelsätze angehoben,
dann steht dem Unterhaltsempfänger mehr Geld zu. Angerechnet heißt
dabei abgezogen. Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt. Anrechnung des Kindergeldes Das Kindergeld steht im Prinzip beiden Eltern gemeinsam zu, auch wenn sie getrennt leben. Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Antragsvordrucke für Kindergeld werden bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes eingereicht. April 2003 - 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01 - Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Absatz 5 BGB ist verfassungsgemäß§ 1612 b Absatz 5 BGB verstößt nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, soweit er zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen. Damit beläuft sich der Unterhaltsbedarf der Kinder auf 228,- € für das ältere und 188,- € für das jüngere Kind. Damit soll auch dem Barunterhaltspflichtigen sein Anteil am Kindergeld zukommen. Damit verringerte sich der Zahlbetrag an das Kind (bzw. Danach unterbleibt die Kindergeldanrechnung nach Absatz 1, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung (Bezugsgröße) zu leisten. Das Amtsgericht gab dem Begehren des Kindes in Anwendung des § 1612 b Absatz 5 BGB statt; auch das vom Bf angerufene Oberlandesgericht hielt § 1612 b Absatz 5 BGB für verfassungsgemäß. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Absatz 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Das bedeutet der Unterhalt wird durch die Gelegenheit zum Wohnen, Versorgung und Gewährung von Taschengeld etc. Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Das Bundesjustizministerium legt alle zwei Jahre einen neuen Regelbetrag fest, jeweils zum 1 Juli eines ungeraden Jahres - also auch in 2005 wieder. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 28 März 2002 die Einkommensteuer 2001 unter Hinzurechnung der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes fest. Das Gericht hält die Regelungen des EStG ueber den Familienlastenausgleich insoweit fuer unvereinbar mit dem Grundgesetz, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach § 1612 b Absatz 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. |
Oft wird hier davon ausgegangen, dass der arbeitslose Unterhaltsverpflichtete 20-30 Bewerbungen im Monat vorzuweisen hat, jedoch wird dies im Einzelfall genauer zu prüfen sein. Schließlich wäre, selbst wenn man in der unterschiedlichen Anrechnung des Kindergeldes eine Ungleichbehandlung sehen wollte, diese jedenfalls durch den damit verfolgten Zweck, dem unterhaltsberechtigten Kind das Existenzminimum zu sichern, gerechtfertigt. Schulden können grundsätzlich nur in Abzug gebracht werden, wenn es sich um Schulden der Familie handelt, die der Unterhaltsverpflichtete tilgt. Seht fest, wie hoch das einzusetzende Nettoeinkommen ist, wird der Unterhaltsbedarf des Kindes festgestellt. Seine Möglichkeit, durch Erwerbstätigkeit für sein eigenes Einkommen Sorge zu tragen, ist dadurch begrenzt. Seit Einführung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 können Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Seit Einführung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 können Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Nach Leistungsfähigkeit zu differenzieren, ist keine Ungleichbehandlung von Gleichem. Nach seiner Überzeugung verstößt der Ausschluss der hälftigen Kindergeldanrechnung oder die nur teilweise Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt entgegen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Nach Absatz 1 ist das auf ein Kind entfallende Kindergeld hälftig auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen, wenn es nicht an den Barunterhaltspflichtigen, sondern insgesamt an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird. Neuberechnung alle zwei Jahre Bundesweit anerkannte Richtwerte zur Höhe des monatlich zu zahlenden Kindesunterhalts und des Selbstbehalts bietet die so genannte Düsseldorfer Tabelle für Westdeutschland und West-Berlin, sowie die Berliner Tabelle für Ostdeutschland einschließlich Ost-Berlin. nicht in voller Höhe) angerechnet, wenn der/die Unterhaltspflichtige weniger als den sogenannten Regelbetrag (Mindestbetrag) zahlen konnte. |
| Dass wegen der Verpflichtung zum Einsatz
des Kindergeldes bis zur Abdeckung des Existenzminimums eines Kindes Einkommensschwächere
ihr Kindergeld ganz oder zum Teil auf den Kindesunterhalt verwenden müssen,
während Einkommensstärkeren das Kindergeld als Steuerentlastung
und Familienförderung zum eigenen Verbrauch verbleibt, ist nicht Ergebnis
einer Ungleichbehandlung, sondern ist bedingt durch unterschiedliche Lebens-
und Einkommenslagen, die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen
von Unterhaltspflichtigen durch den zu leistenden Unterhalt führen.
Davon wiederum leitet die Kommission die Selbstbehaltsätze ab. Dazu haben die jeweiligen obersten Gerichte der Bundesländer eigene Tabellen entwickelt. Dazu muss er geeignete Regelungen treffen. |
| November 2000 (BGBl. November 2000 (BGBl.
November 2004 VIII R 51/03 hat der BFH das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
angerufen, weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612 b Absatz
5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum
Barunterhalt verpflichteter Elternteile fuehrt. Ob dieses Ziel auf Dauer
gesichert ist, begegnet allerdings Zweifeln.Seit Einführung des Familienleistungsausgleichs
durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 können Kindergeld und Kinderfreibetrag
nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen
werden. Sie sind mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages
und mit den Familiensenaten des Kammergerichts abgestimmt. Sie werden nur nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen, wobei das Kindergeld als steuerlicher Ausgleich und soziale Familienförderung bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit nicht in Ansatz gebracht wird. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reicht das Einkommen ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts nicht aus, ist eine sog. Sodann findet eine Anrechnung des Kindergeldes statt, zugunsten desjenigen Unterhaltsverpflichteten der kein Kindergeld erhält. Solange dieser den erforderlichen Unterhalt leisten kann, kann er über sein anteiliges Kindergeld frei verfügen. Solche statischen Neutitel können - im Gegensatz zu den vor dem 1 7 199 erwirkten Alttiteln - nicht mehr im vereinfachten Verfahren nach Artikel 5 § 3 KindUG dynamisiert werden, sondern hier kann der Zahlbetrag nur durch eine Abänderungsklage bei einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse erhöht werden. |