Diesem unterhaltsrechtlichen Zugriff steht nicht entgegen, dass das Kindergeld auch dazu dient, den Unterhaltspflichtigen von seinen Belastungen durch seine Leistungen gegenüber dem Kind steuerlich freizustellen. Dieser Anspruch soll vom unterhaltsverpflichteten Elternteil aufgebracht werden. Dieser ist eben gerade nicht verpflichtet, stets Unterhalt in Höhe des Existenzminimums zu leisten. Dieser Prozentsatz orientiert sich ferner am Anteil des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs im Beitrittsgebiet am vergleichbaren Bedarf im alten Bundesgebiet, der bereits 93,58 % beträgt. Dieser Unterhalt vermindert sich ab einem Unterhaltsbedarf von 135 0o des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 66 EStG, § 6 BKGG). Dieses hat im Ausgangsverfahren die Abänderung eines Unterhaltstitels gegen ihn beantragt. Dort kann man sich kostenlos beraten lassen und erhält Unterstützung, zum Beispiel für den Briefverkehr mit dem Ex-Partner.

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Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt

Eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes kommt grundsätzlich erst ab der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle in Frage. Dies ergibt sich aus § 1612b Abs.5 BGB.

§ 1612b
Anrechnung von Kindergeld


... (5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

Mit der Regelung stellt der Gesetzgeber sicher, daß das Kind monatlich immer 135 % des Regelunterhaltssatzes zur Verfügung hat. Die Regelunterhaltssätze betragen.


Alter, Kind: 0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18
135 % 276 334 393 453


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Durch die Betreuung des Kindes ist der Elternteil, der hierfür zu sorgen hat, in seiner Zeit und Arbeitskraft gebunden. Durch die Neufassung des § 1612 b Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch soll die grundsätzlich vorgeschriebene Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes unterbleiben, soweit der Pflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrags-Verordnung zu leisten.

 
Abhängig ist dies vom Aufenthaltsort und vom Alter des Kindes. Abschnitt A Anm. Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen sind im Kammergerichtsbezirk Berlin sodann grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens möglich, mit einer Höchstgrenze von 150 € monatlich. Achtung: Alle Mütter und Väter schulden ihren Kindern Unterhalt. Alle zwei Jahre wird in Deutschland der Kindesunterhalt angepasst. Auch bei der Verpflichtung, das Kindergeld für den Kindesunterhalt zu verwenden, ist die Leistungsfähigkeit ein dem Gleichheitsgrundsatz entsprechender Maßstab für Differenzierungen. Auch dass die Nichtanrechnung des Kindergeldes vor allem Einkommensschwächere betreffen wird, begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. auch der Firmenwagen oder Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie). Auch von dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt ist Barunterhalt zu entrichten. Auch wenn in der unterschiedlichen Heranziehung des Kindergeldes von Unterhaltspflichtigen zur Erhöhung des Kindesunterhalts eine Ungleichbehandlung läge, wäre sie durch die Sicherstellung des Barexistenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes gerechtfertigt. Auch innerhalb der schlechter gestellten Gruppe finde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt, da die Höhe der teilweisen Kindergeldanrechnung mit zunehmendem Einkommen steige.

Das ist das Geld, das Kindern zusteht, deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind. Das Jugendamt bietet auch dafür Beratung, Beistand und Unterhaltsvorschuss an. Das kann man kostenlos beim Jugendamt machen lassen oder auch bei vielen Notaren. Das Kindergeld beträgt seit 2002 für das erste bis dritte Kind jeweils 154€ . Das Kindergeld ist einerseits staatliche Sozialleistung zum Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entstehen, andererseits soll es die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder ausgleichen. Das Kindergeld ist nach dem Willen des Gesetzgebers steuerlicher Ausgleich und zugleich familienfördernde Sozialleistung. Das Kindergeld muss aber dann zur Deckung des Unterhaltsbedarfs aufgewendet werden, wenn andere Mittel hierzu nicht ausrechen. Das Kindergeld wird - anders als die steuerlichen Freibeträge für den Bedarf eines Kindes - insgesamt nur einem anspruchsberechtigten Elternteil gewährt. Das Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 III GG gebietet dem Gesetzgeber, bei der von ihm gewählten Ausgestaltung eines Familienleistungsausgleichs Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen.

Außerdem ermöglicht es die Vorschrift dem Verordnungsgeber, über die einkommensorientierte Veränderung der Regelbeträge maßgeblich zu beeinflussen, was der Gesetzgeber in § 1612 b Absatz 5 BGB als prozentuale Größe zum Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes genommen hat. Bei einem 135 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe unterschreitenden Unterhaltsbedarf wird das Kindergeld gemäß § 1612b Absatz 1 und 5 BGB wie folgt angerechnet: Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine dynamisierte und zum Ersten eines jeden Monats im voraus fällige Unterhaltsrente für die Zeit ab ___ in Höhe von ___ Prozent des jeweiligen Regelbetrages der ersten Altersstufe (Unterhaltsbedarf), Wer zur Zahlung von Unterhalt für eines oder mehrere Kinder verpflichtet ist, kann die Hälfte des Kindergeldbetrages von dem zu zahlenen Kindesunterhalt abziehen. Der Bundestag hat unlängst mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und dem Änderungsgesetz zum Kindesunterhalt eine wichtige Änderung des Kindesunterhaltsrechts beschlossen: Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zu seiner Unterhaltsschuld 77,- EURO dazu rechnen. Der Fall: Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm vorgegebenen Aufgabe, Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt, zwar grundsätzlich frei. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Ihr Kind grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch in Höhe des Existenzminimums hat. Der Kindesunterhalt kann als sogenannter Naturalunterhalt und als sogenannter Barunterhalt gezahlt werden. Der Kindesunterhalt kann auch in einem Urteil oder einem Vergleich festgelegt sein.
Der Kindesunterhalt muss mindestens 135 Prozent des Regelbetrages erreichen. Der Kläger hatte sich in der notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung verpflichtet, fuer die beiden Kinder vom ersten des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats an Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 128 von Hundert des jeweiligen Regelsatzes der Duesseldorfer Tabelle abzueglich 50 von Hundert des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen. Der Kläger ist geschieden. Der Sachverhalt ist vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Der Selbstbehalt, dass heißt derjenige Betrag, der grundsätzlich nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht beträgt beim Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern 775 € (West 840 €), beim Nichterwerbstätigen 675 € (West 730 €). Diese Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 1612 b Absatz 5 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 2. Diese Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 1612b Absatz 5 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 2 November 2000 (BGBl. Diese Ungleichbehandlung ist durch hinreichende Gründe gerechtfertigt. Diese Urkunde muss geändert werden. Diese Verrechnung des Kindergeldes ist aber an folgende Bedingung geknüpft: Diesem Grundsatz genügen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger.
Dafür hat der Gesetzgeber Zugriff genommen auf das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld, das zur Aufstockung des Kindesunterhalts bis zur Bezugsgröße herangezogen wird. Das gesetzliche Kindergeld wird zwar an einen Elternteil ausgezahlt, soll aber beide Eltern entlasten. Das heißt das verfügbare Einkommen, das über dem Selbstbehalt liegt, wird anteilig auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt.
Das heißt es ist ein konkreter Geldbetrag geschuldet. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet dem Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit genügen. Der Abzug kann aber auch nach konkreten Aufwendungen erfolgen. Der andere Elternteil ist dagegen zum Barunterhalt verpflichtet. Der andere Elternteil kann dafür unter Umständen die Hälfte des Kindergeldes von seiner Unterhaltszahlung abziehen. der Anspruch auf Kindergeld) der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 5, § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 2001), um eine doppelte Beguenstigung zu vermeiden. der Anspruch auf Kindergeld) der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 5, § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 2001), um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden. der Anspruch auf Kindergeld) der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 5, § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 2001), um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden.
Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut (§ 64 EStG). Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut (§ 64 EStG). Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut (§ 64 EStG).
Bei Selbständigen sind die vergangenen drei Jahre maßgebend, wobei ein Augenmerk auf die in den Gewinn- und Verlustrechnungen enthaltenen Abschreibungen und Betriebsausgaben gelegt werden muss. Beim Lohnsteuerjahresausgleich wird mir stets vom Finanzamt unterstellt, ich bekäme 50%-Kindergeld. Beispiel: Bezugsberechtigt für Kindergeld ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist. Bisher wurde Kindergeld nur dann nicht (bzw. Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. Da aber die kindbedingten steuerlichen Entlastungen nach dem sog. Dabei ist weder gesetzlich bestimmt noch nach festen Beträgen bestimmbar, welcher Anteil des Kindergeldes auf die steuerliche Entlastung entfällt und welcher staatliche Förderleistung ist. Dabei wird auch hier grundsätzlich das unmittelbar vorangegangene Jahreseinkommen angesetzt. Dadurch wird auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten entsprechend Artikel 3 I GG Rücksicht genommen.