Dies führte dazu, daß der Elternteil mit dem höheren Einkommen stärker am Kindergeld partizipierte als der andere Elternteil. Dies ist nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr so. Dies ist zum Beispiel bei einer Banklehre und einem anschließenden Jurastudium bejaht worden. Dies bedeutet nicht, daß beim Studium die Mindeststudienzeit maßgeblich ist. Dies bedeutet, daß den Eltern der angemessene große Selbstbehalt verbleibt und nicht nur wie bei privilegierten volljährigen Kindern gegenüber der notwendige kleine Selbstbehalt. Dies gilt - was oft nicht beachtet wird - auch gegenüber volljährigen Kindern. Dies gilt auch für privilegierte volljährige Kinder. Dies hat dann wieder zur Folge, daß die finanzielle Belastung des anderen Elternteils um die Hälfte des Kindergeldes sinkt, was wirtschaftlich bedeutet, daß das Kindergeld wieder hälftig jedem Elternteil zugute kommt. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich in der Begründung zum Entwurf des Kindesunterhaltsgesetzes zum Ausdruck gebracht. Lebensjahr die Bedürfnisse des jungen Menschen steigen, was sich insbesondere dann auswirkt, wenn der Jugendliche aus dem Haushalt der Eltern auszieht und einen eigenen Hausstand begründet. Lebensjahr für die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruch selbst verantwortlich. Lebensjahr hinaus. Lebensjahr vollendet haben und bei einem Elternteil leben, berechnet er sich nach der vierten Altersgruppe. Lebensjahres eine gesteigerte Unterhaltspflicht, danach sind sie nur noch unter bestimmten Bedingungen unterhaltspflichtig. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Lebensjahres hat Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung ab dem 01 des Monats, in dem das 18. Lebt das Kind bei der Mutter und diese bekommt das Kindergeld (154 Euro) ausgezahlt, wird beim Unterhaltsbetrag, den der Vater zu zahlen hat, das halbe Kindergeld (77 Euro) noch abgezogen. Lebt das volljährige Kind in einem eigenen Haushalt, ohne zu studieren (ist also noch Schüler oder befindet sich in einer Lehrausbildung) ist auch der Betrag von DM 1100,00 in der Regel der angemessene Unterhaltsbetrag.
Auch diese gesetzliche Regelung ändert die bisher gehandhabte Praxis erheblich, da nach dem Gesetzeswortlaut und den dazu gegebenen Begründungen des Gesetzgebers das Kindergeld immer hälftig aufzuteilen ist, unabhängig davon, wie hoch der Anteil eines Elternteils am Gesamtunterhaltsanspruch des Kindes ist. Auch ein Bummelstudent, der nicht vorankommt, ein Auszubildender, der seine Lehre abbricht oder nicht zügig fortführt, verliert seinen Unterhaltsanspruch. Auch insoweit hat eine Klage jedoch keinen Erfolg. Auch wenn du Bafög bekommen würdest, wäre das der Fall. Auf der anderen Seite hat sich allerdings auch der „notwendige Eigenbedarf“, den Zahlungspflichtige für sich selbst behalten dürfen, erhöht. Auf der anderen Seite ist unterhaltspflichtig nur, wer leistungsfähig ist, also dessen eigener angemessener Unterhalt gesichert ist. Auf der anderen Seite verschlechtert sich die finanzielle Situation des Jugendlichen unter Umständen.

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Leisten die Eltern trotz Zahlungsaufforderung keinen Unterhalt, ist der Anspruch vor dem Familiengericht am Wohnort des Vaters oder der Mutter einzuklagen. Leistet das volljährige Kinder seinen Wehr- oder Ersatzdienst ab, besteht in dieser Zeit in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Liegt das Arbeitslosengeld darunter, dann muss der andere Elternteil, wenn er zahlungsfähig ist, für den gesamten Unterhalt aufkommen. Liegt das Arbeitslosengeld über dem Selbstbehalt, muss anteilig gezahlt werden. Liegt das Einkommen des Zahlenden nach Abzug des Unterhalts für das minderjährige Kind über dem Selbstbehalt, dann hat auch der Volljährige noch Anspruch auf Unterhalt.
Haftungsverteilung Beide Eltern sind dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, ob das volljährige Kind bei einem Elternteil im Haushalt wohnt und tatsächlich noch von diesem betreut wird. Lebensbedarf und Bedarfsbemessung Wie bei minderjährigen Kindern umfaßt auch der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes den gesamten Lebensbedarf (Kosten für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Taschengeld, Ausbildung etc. Rang der Unterhaltsansprüche Einen erheblichen Einfluß auf die Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes kann die Unterhaltsberechtigung anderer Personen haben, dieses dann, wenn diese anderen Personen dem volljährigen Kind gegenüber vorrangig sind.

 
Wehr- und Ersatzdienst: bis 21 Jahre und jünger. befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und . sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und . unverheiratet sind Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB zu berücksichtigen. 000,00 (Vater) und DM 1000,00 (Mutter). 188 Euro nicht überschreitet, wird bis zum 27. Lebensjahr unterstützt. 19 jähriger Schüler, keine eigenen Einkünfte, lebt bei der Mutter Nettoeinkommen beider Elternteile Vater 2100 Euro Mutter 1950 Euro zusammen 4050 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle wäre ein Unterhalt von 622,- Euro zu zahlen, abzüglich 154,- Euro Kindergeld = 468,- Euro. 193 GA) vage Angaben gemacht hat, ohne diese durch entsprechende Urkunden zu untermauern (er legt alleine eine Gehaltsbescheinigung aus dem Jahre 1996 vor), ist das nicht ausreichend. 1998 die Frage, wie das Kindergeld zwischen den Eltern aufzuteilen ist, nicht gesetzlich geregelt war, wurde durch das Kindesunterhaltsgesetz jetzt in § 1612 b BGB eine gesetzliche Regelung eingeführt, die allerdings der bisherigen Rechtsprechung folgt. 1998 eingeführte Kindesunterhaltsgesetz das volljährige unverheiratete Kind dem minderjährigen Kind gleichsteht, solange das volljährige unverheiratete Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. 1998 geltende Kindesunterhaltsgesetz geändert und modernisiert, es ist jetzt nicht mehr von der Mutter die Rede, vielmehr vom Elternteil, welcher ein minderjähriges und unverheiratetes Kind betreut.
Bei dem Unterhalt für den Ehepartner hängt die Dauer der Zahlungsverpflichtung von vielen Faktoren ab, wie lange die Ehezeit war, ob beide während der Ehe gearbeitet haben, ob sie ungefähr gleich viel gearbeitet haben, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wer sie während der Ehe versorgt hat, bei wem sie jetzt leben, wie alt die Kinder sind, ob der unterhaltsbegehrende Ehegatte während der Ehe gearbeitet hat und jetzt wieder in seinen Beruf oder einen anderen Beruf zurückfindet oder aber krankheits- oder altersbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Bei der Berechnung des Anteils eines jeden Elternteils an dem zu leistenden Barunterhalt ist zunächst das anrechenbare Einkommen der Eltern zu ermitteln. Bei der Berechnung des Volljährigenunterhaltes ist das Kindergeld hälftig aufzuteilen. Bei der Unterscheidung der drei Unterhaltsarten ist eine Differenzierung zwischen den Fällen notwendig, in denen ein Kind in einer intakten Ehe zusammen mit seinen Eltern lebt und in Fälle, in denen die Eltern getrennt leben, geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben wurde. Bei drohender Studienzeitverlängerung, etwa infolge einer Krankheit, sei das Kind verpflichtet, die Eltern über die Gründe zu informieren. Bei einem Fachrichtungswechsel während des Studiums bleibt der Unterhaltsanspruch nur erhalten, wenn die Eltern mit diesem Wechsel einverstanden sind, der Wechsel krankheitsbedingt ist oder das Kind in unzulässiger Weise von den Eltern zu dem Erststudium gedrängt wurde. Bei einem reinen AHS-Abschluss wird nur beschränkt von Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sein. Bei einem Studenten sind beide Eltern unterhaltspflichtig.
Bei einem Studium sei das Kind jedoch verpflichtet, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit abgeschlossen werden könne. Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, Ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Bei ersteren ist Unterhalt nach der jeweils maßgeblichen Unterhaltstabelle auf der Grundlage der zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen der Eltern zu leisten. Bei Lebensgemeinschaften besteht in der Regel keine Unterhaltspflicht. Bei minderjährigen Kindern steht nur dem Inhaber des Sorgerechts das Bestimmungsrecht zu. Bei Nichtzahlung kann dann auch gerichtliche Exekution oder ähnliche Maßnahmen durchgeführt werden. Bei selbstständigen Einkommen ist das bedeutend schwieriger, weil die Steuererklärung oft nicht die realen Einkünfte zeigt. Danach muß das Kind für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, wobei auch einfache Tätigkeiten zumutbar sind. Danach steht das minderjährige Kind an erster Stelle, wobei nach der gesetzlichen Neuregelung in § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1609 BGB durch das ab dem 0107. Daneben gibt es den sogenannten Naturalunterhalt, der bei Zusammenleben der Eltern mit dem oder den minderjährigen Kind(ern) der Normalfall der Unterhaltsgewährung ist.
§ 1601 BGB regelt, daß Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, einander unterhaltsverpflichtet sind. § 1609 BGB bestimmt die Reihenfolge der Berechtigten. BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden (BGH, FamRZ 1985,916).
Hat er eigenes, in der Regel durch Verwandte angespartes Vermögen, so hat er dieses Vermögen vorrangig zur Deckung seines Lebensbedarf einzusetzen ( § 1602 Absatz 2 BGB .
Den Eltern ist es auch freigestellt, ob sie den Unterhalt in Geldleistung oder in Form von freier Unterkunft und Naturalien leisten wollen Studenten sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Den Anspruch auf Unterstützung verliert man, wenn man nicht im Einzelnen darlegt und belegt wird, welche Veranstaltung man besucht, welche Fachprüfungen abgelegt wurden und an welchen praktischen Ausbildungsabschnitten man teilgenommen hat. Den Unterhaltsanspruch haben beide Elternteile anteilig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erfüllen. Der Gesamtbedarf eines nicht mehr bei seinen Eltern wohnenden Studenten wird von den Gerichten mit monatlich 600 Euro bemessen. Der Gesetzgeber hat dabei ganz bewußt und ausdrücklich formuliert: Der im Rang nachgeordnete Unterhaltsberechtigte kommt erst dann zum Zuge, wenn die Ansprüche des vorrangig Berechtigten in vollem Umfange befriedigt sind. Der Job muss also die EINZIGE Möglichkeit sein, das Studium zu finanzieren. Der Kläger hat einen vollstreckbaren Titel von monatlich 722,00 DM. Der Kläger hat eine volle Berufsausbildung vor seinem Studium abgeschlossen. Der Kläger räumt selbst eine Überschreitung der Regelstudienzeit von 1 Jahr ein. Der Kläger verlangte von dem Beklagten, seinem Vater, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt ab September 2001 Der Kläger studiert seit neun Semestern Jura. Der Normalfall ist daher der, daß der Unterhaltsanspruch eines Kindes nach einer abgeschlossenen Ausbildung erlischt, da das Kind dann für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen kann. Der Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers hatte dennoch Erfolg. Der Rest muß angerechnet werden. Der Rest von 486,- Euronen wird nach der Leistungsfähigkeit deiner Eltern berechnet, d. Der Restbedarf dieses Kindes (nach Abzug etwa erzielter Eigeneinkommens und Berücksichtigung berufsbedingter Kosten) wird mit dem nach obiger Berechnungsweise ermittelten Einkommen eines jeden Elternteils multipliziert und sodann durch die Summe der Einkünfte beider Elternteile geteilt. Der sachliche Zusammenhang wurde bejaht wurde für eine Banklehre und einem anschließenden Jurastudium, verneint für einem Speditionskaufmann, der nach der Lehre ein Jurastudium aufnahm. Der Senat hält die Beklagte für leistungsfähig, da sie den verlangten Mindestunterhalt aus ihrem Nebenverdienst zahlen kann und ihr eigener angemessener Unterhalt durch die hälftige Beteiligung am restlichen Familieneinkommen in ihrer neuen Ehe gesichert bleibt. Die Vollendung des 18. die Waisenbezüge des Kindes sind zu gering. Die Widerklage erscheint demgegenüber begründet. Die Wohnungskosten sind im Unterhalt mit eingerechnet. Die Zielstrebigkeit orientiert sich an der Prüfungsfrequenz bzw. Die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der Klagabweisung weiterverfolgt, blieb ohne Erfolg.
Dann gilt folgender Rechenweg, um den Anteil von Mutter (Beispiel Nettoeinkommen 2000 Euro und Kindergeld 154 Euro) und Vater (2200 Euro) zu ermitteln. Dann hat das volljährige Kind erst dann einen Unterhaltsanspruch, wenn der Anspruch der vorrangig Berechtigten vollständig befriedigt ist. Dann hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil nur dann ein Recht zur Bestimmung des Unterhalts, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dann musst du Dir eine Bescheinigung vom Arbeitgeber geben lassen, die die Weiterbeschäftigung im Fall eines Studiums garantiert. Dann steht der Ehepartner auf dem ersten Platz. Dann wird er zumindest darauf hoffen können, dass sie ihn nicht so ohne weiteres aus dem Kinderzimmer schmeißen werden. Dann würde sogar der Ortsantrag gewährt werden, weil klar ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht ausreicht zur Studienfinanzierung (klingt komisch, ist aber so). Daraus wurde der Schluß gezogen, daß jemand, der Abitur und eine Lehre macht und sich erst dann zu einem Studium entschließt, grundsätzlich Unterhalt verlangen kann, während ein Absolvent einer Haupt- oder Realschule nach einer Lehre ein Fachoberschul- oder Fachhochschulstudium nicht mehr finanziert bekommt. Das Kindergeld steht den Eltern zu und nicht dem Studenten. Davon bleiben von vornherein 30,- Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Davon bleiben von vornherein 50,- DM als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Dem "auswärts wohnenden" Studenten muss zum Zwecke der Finanzierung seines Studiums monatlich eine Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden, Naturalleistungen allein (zum Beispiel Lebensmittel) reichen zu seinem Unterhalt nicht aus. Dem Grundsatz nach müssen die Eltern dann für mündige Kinder aufkommen, wenn das Einkommen 20 Prozent über dem Notbedarf (Existenzminimum) liegt. Dem Kind wird nach Ausbildungsabschluss ein angemessener Zeitraum (mehrere Monate) für die Arbeitssuche eingeräumt. dem Prüfungserfolg und an der Studiendauer, die die durchschnittliche Studiendauer grundsätzlich nicht überschreiten darf.