Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Absatz 2 BGB entsprechend. Bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern kann von dem Betrag abgewichen werden. Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten nach den Grundsätzen BGH FamRZ 2002, 815 zu kürzen. Bei Minderjährigen wird auf die Verrechnungstabelle gemäß Anlage zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen; (privilegiert) volljährige Kinder sind insoweit nicht gleich gestellt. Bei volljährigen Kindern kann der Unterhaltsbedarf aber auch in anderer Form (z. Bei volljährigen Kindern kann der Unterhaltsbedarf aber auch in anderer Form (zum Beispiel freie Kost und Wohnung = sog. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Beide Elternteile (Die Unterhaltspflicht ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder getrennt leben) müssen - soweit sie leistungsfähig sind - gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Der Berechtigte erhält vor der Abzweigung seines Kindergeldes Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern. Der Berechtigte erhält vor der Abzweigung seines Kindergeldes Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern. Der Betrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens dieses Elternteils.
Der bisher allein Unterhaltspflichtige hat gegen den das Kind betreuenden Elternteil einen Auskunftsanspruch. Die verbleibenden 270 Mark teilen sich die Eltern, so daß, wenn beide gleich viel verdienen, für jeden ein Unterhaltsbetrag von 135 DM verbleibt. Die Volljährigen können, um den Unterhalt exakt errechnen zu lassen, alle zwei Jahre von beiden Elternteilen eine Lohnbescheinigung anfordern. Die Volljährigen müssen von Rechts wegen ihre Unterhaltsangelegenheiten selbständig regeln.

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Unterhalt für volljährige Kinder

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Beide Elterteile sind nun bis zur Beendigung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses barunterhaltspflichtig.
Gesetz und die Unterhaltstabellen (Düsseldorfer Tabelle) gehen davon aus, dass mit dem 18. Lebensjahr die Bedürfnisse des jungen Menschen steigen, wenn der Jugendliche aus dem Haushalt der Eltern auszieht und einen eigenen Hausstand begründet. Im Gegenzug erhöht sich der angemessene Seblbstbehalt der unterhaltspflichigen Eltern.

Der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ergibt sich aus §§ 1602 ff BGB in Vrbindung mit §§ 1, 2 RegelbetragV.

Soweit das volljährige Kind beispielsweise heiratet oder die Ausbildung endgültig aufgibt und ins Berufsleben einsteigt, ist kein Unterhalt mehr zu zahlen.

Soweit Sie zum Unterhalt für volljährige Kinder noch Fragen haben, können Sie sich unter der unten genannten Rufnummer sofort von einem Rechtsanwalt am Telefon beraten lassen.






 
 
 
 
 

 
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Dem Erwerbstätigen bleiben hier 1370 Mark, dem nicht Erwerbstätigem 1190 Mark. Dem Mann soll also ein gewisser Erwerbstätigenbonus verbleiben und auch ein Selbstbehalt von mindestens 1500 DM. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht. Der 19-jährige Schüler kann also nicht ohne weiteres zu Hause ausziehen und von seinen Eltern die Finanzierung einer eigenen Wohnung verlangen. Der andere Elternteil muss den so genannten Barunterhalt in Form von Geldzahlungen leisten. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich 640 EUR. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. der Ausbildungsvertrag, Studien-bescheinigungen und Zeugnisse vorzulegen sind. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch im Elternhaus lebt und noch keine selbständige Lebensstellung hat, richtet sich auch weiter nach der vierten Altersstufe in der Unterhaltstabelle.
Die Tabellen legen auch den so genannten Selbstbehalt fest. Die Toleranz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Jugendliche die Ausbildung wegen schlechten Verhaltens abbrechen muß. Die unterhaltsberechtigten Kinder sind verpflichtet, ihre Eltern über jede Veränderung – Abbruch der Ausbildung, Beendigung, Ausbildungswechsel, Wohnungswechsel, Hochzeit usw. Die Unterhaltspflicht ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder ob sie zusammenleben. Die Unterlassung einer entsprechenden Antragstellung durch den Volljährigen kann zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Höhe der zu erwartenden BAföG-Leistungen führen.

 
Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen der Eltern ab.
Die Höhe des Unterhalts wird aber dennoch nach den Regeln für die Berechnung des Unterhalts für Volljährige entwickelt. Die in § 1606 Absatz 2 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Die Jugendlichen können dafür beim Gericht Beratungskostenhilfe, aber auch Prozeßkostenhilfe beantragen.
Die Kinder können, wenn sie Wert auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern legen, die Ausbildung nicht einfach wechseln, wie sie möchten. Die Lebensstellung dieser Volljährigen muß vergleichbar sein mit der von Minderjährigen.
Ende der Unterhaltszahlungen:Erwerbstätigkeit von Studenten neben der Ausbildung wird grundsätzlich für überobligationsmäßig - also es besteht keine Verpflichtung - gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 500 EUR. Es darf aber nicht verheiratet sein. Es ergibt sich zunächst folgender Bedarf: Es gehört auch zu den Obliegenheiten volljähriger Kinder, sich um staatliche Unterstützung wie BAföG-Leistungen, Berufsausbildungsbeihilfen etc. Es genügt, wenn der erst später entstandene Wunsch auf Weiterbildung alsbald nach dem Ende der ursprünglichen Ausbildung in die Tat umgesetzt wird. Es gibt grundsätzlich drei Alterstufen: Es muss sich um einen (notfalls auch berufsfremden) Arbeitsplatz innerhalb des gesamten Bundesgebietes bemühen. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt von seinen Eltern verlangen möchte. Es wendet sich an das Jugendamt, das zwischen Eltern und Kind vermittelt. Es wird dann der jeweilige Anteile des einzelnen Elternteiles errechnet. Es wird hier nur vom unverheirateten, volljährigen Kind gesprochen; sollte das Kind verheiratet sein, so trifft den Ehepartner des Kindes die vorrangige Unterhaltspflicht. Es wird zwi-schen allgemeiner Schul- und Berufsausbildung unterschieden. Etwas anderes gilt, wenn sie weiterhin bedürftig sind.
Die Leistungsfähigkeit der Eltern, die Unterhalt zahlen müssen, richtet sich nach den Regelungen des Landes, in denen Mutter und Vater wohnen. Die meisten Familienrichter orientieren sich an den Tabellen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die Mindest- Unterhaltssätze werden von der Bundesregierung als „Regelbetrag“ in einer Verordnung festgesetzt. die Mutter muss nach der Berechnung 277 EURO Unterhalt zahlen, der Vater 317 EURO. Die Rechtsprechung ist umfangreich, einzelne Oberlandesgerichte vertreten im Einzelfall abweichende Auffassungen!
Die Tabelle enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen oder das Kind bei sich mitversichern.
Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren, damit es eine unabhängige Lebensstellung erreichen kann (§ 1610 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Gerichte neigen jedoch zu einer gewissen Großzügigkeit zugunsten der Kinder. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhalts für ein Kind, das im Haushalt eines Elternteils wohnt, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (umseitig).
Wie wird der Unterhalt durchgesetzt? Wird mit den Eltern keine Einigung erzielt, so kann auf Antrag das Familiengericht entscheiden. Wohnt das Kind bei einem Elternteil kann selbstverständlich der Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der Mutter kann aber der Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unter dargestellten Berechnungsmethode 400,- DM zahlen, haben die Leistungen der Mutter wie zum Beispiel Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von 350,- DM, so schuldet die Mutter nur noch 50,- DM Barunterhalt. Zivilsenat bestätigt.

Zivilsenat des BGH hatte über den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin gegen ihren nichtehelichen Vater zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist immer, dass die Eltern unter Umständen noch andere Unterhaltsberechtigte haben.

Leben die Eltern getrennt, so muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sogenannten Barunterhalt zahlen - also einen monatlichen Geldbetrag. Leben die Eltern getrennt, spaltet sich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern in zwei Formen auf. Leben die Eltern zusammen und bei ihnen die Kinder, leisten sie den Unterhalt in Form von Versorgung und Betreuung. Lebt das Kind im Haushalt bei seinen Eltern und verlangt von diesen Barunterhalt, können die Eltern vom Kind selbstverständlich auch einen angemessenen Betrag für Wohnung, Verköstigung u. Lebt das Kind in einem Internat, in der eigenen Wohnung oder wird anderweitig von Dritten betreut, müssen beide Elternteile Barunterhalt leisten. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils oder der Eltern, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich dieses bedarfsmindernd auswirkt. Lebten die Eltern getrennt oder geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige aber auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht auf Grund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen. Lehrlinge und Studenten, die neben ihrer Ausbildung längerfristige Einkünfte durch eine dauernde Nebentätigkeit erhalten, müssen ihre Eltern über die Höhe der Einkünfte informieren.

Leistet das volljährige Kinder seinen Wehr- oder Ersatzdienst ab, besteht in dieser Zeit in der Regel kein Unterhaltsanspruch.

Leistungsfähigkeit der Eltern: Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der § 1612 b Absatz 5 BGB bei volljährigen Kindern nicht gilt und damit immer eine Verrechnung des Kindergeldes mit dem Unterhalt vorgenommen wird. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840, Jans/Happe, JWG, Kommentar, Stand August 1988, Erläuterung zu § 49, Anm. m. Macht ein unverheiratetes Kind Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern geltend, so bestimmen die Eltern unter Berücksichtigung der Belange des Kindes die Art und die Form der Unterhaltsgewährung.

Entscheidend hierbei ist der Schluß der Prüfungen. Er hat vielmehr seine gesamte Arbeitskraft für ein gutes Abitur einzusetzen. Er muss maximal den Betrag nach der Tabelle zahlen, also 754,- DM. Ergibt sich aber aus der Urkunde durch genaue Datumsangaben eindeutig und zweifelsfrei, daß eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen. Erhält ein unterhaltsberechtigter Volljähriger eine Ausbildungsvergütung, wird diese vom zustehenden Unterhaltsbedarf abgezogen, ebenso wie das Kindergeld.
Das Kindergeld wird auf die Unterhaltssumme angerechnet. Das Kindergeld wird auf die Unterhaltssumme angerechnet. Das Kindergeld wird hälftig mit dem jeweiligen Haftungsanteil verrechnet. Das Kindergeld wird in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, der den höheren Unterhalt entrichtet. Das volljährige Kind erhält während der Ausbildungsphase (Ausbildungsstelle, Studium etc. Das volljährige Kind geht noch zur Schule. Das volljährige Kind ist aber grundsätzlich als Erwachsener zu behandeln, der selbst für sich verantwortlich ist - auch in finanzieller Hinsicht! Das volljährige Kind ist aber grundsätzlich als Erwachsener zu behandeln, der selbst für sichverantwortlich ist - auch in finanzieller Hinsicht! Das volljährige Kind ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls. Das volljährige Kind kann auch die Abzweigung des Kindergeldes beantragen, wenn die Eltern nicht unterhaltsleistungsfähig sind oder tatsächlich nicht zahlen. Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren, Das volljährige Kind ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls. Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren, wenn es während der Volljährigkeit insbesonders: Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren, wenn es währendder Volljährigkeit insbesondere seine Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens herbeiführt,die Eltern tätlich angreift, sie grob beleidigt oder schwer bedroht,die Unterhaltspflicht gegenüber den Elternschwer vernachlässigt hat.

Erhält zum Beispiel das Kind nur einen Studienplatz an einem weit entfernten Ort, so kann vom Kind nicht gleichzeitig verlangt werden, mietfrei im Elternhaus zu wohnen. Erhält zum Beispiel die Mutter das komplette Kindergeld, so erhöht sich damit ihr Haftungsanteil an der Unterhaltszahlung um das halbe Kindergeld. Erst dann können weitere Anspruchsberechtigte Unterhalt fordern. Erst wenn alle diese Bemühungen scheitern, kann es von seinen Eltern auch weiterhin Unterhalt verlangen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Die Eltern müssen ihrem Kind den beruflichen Start im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen und deshalb eine angemessene Ausbildung finanzieren. Die Eltern sind nur verpflichtet, dem Kind für die Erstausbildung den Unterhalt zu zahlen.
Die Wehrpflicht/der Zivildienst ist keine Ausbildung. Dies ergibt für den Vater: Dies gilt - was oft nicht beachtet wird - auch gegenüber volljährigen Kindern. Dies gilt bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen (zum Beispiel schwere Behinderung) an der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehindert ist. Dies kann für das volljährige Kind mit erheblichen Härten verbunden sein. Dies kann zum Beispiel soweit gehen, dass laut Tabelle zwar ein Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind besteht, aufgrund vorrangiger Ansprüche anderer und des Selbstbehalts der Eltern aber weniger als der Tabellenunterhalt oder sogar nichts mehr übrig ist (Mangelfall)! Dies muß das Kind glaubhaft darlegen.