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Bei Einkünften aus unzumutbarer
Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Absatz 2 BGB entsprechend. Bei
erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der
Eltern kann von dem Betrag abgewichen werden. Bei minderjährigen
unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§
1603 Absatz 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern
außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen
volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten nach den
Grundsätzen BGH FamRZ 2002, 815 zu kürzen. Bei Minderjährigen
wird auf die Verrechnungstabelle gemäß Anlage zu Teil A der
Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen; (privilegiert) volljährige
Kinder sind insoweit nicht gleich gestellt. Bei volljährigen Kindern
kann der Unterhaltsbedarf aber auch in anderer Form (z. Bei volljährigen
Kindern kann der Unterhaltsbedarf aber auch in anderer Form (zum Beispiel
freie Kost und Wohnung = sog. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig
und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Beide
Elternteile (Die Unterhaltspflicht ist grundsätzlich unabhängig
davon, ob die Eltern verheiratet sind oder getrennt leben) müssen
- soweit sie leistungsfähig sind - gemeinsam für den Unterhalt
aufkommen. Der Berechtigte erhält vor der Abzweigung seines Kindergeldes
Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern. Der Berechtigte
erhält vor der Abzweigung seines Kindergeldes Gelegenheit, sich zu
dem Auszahlungsantrag zu äußern. Der Betrag richtet sich nach
der Höhe des Einkommens dieses Elternteils. |
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Dem Erwerbstätigen bleiben hier 1370
Mark, dem nicht Erwerbstätigem 1190 Mark. Dem Mann soll also ein
gewisser Erwerbstätigenbonus verbleiben und auch ein Selbstbehalt
von mindestens 1500 DM. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts
ein Naturalunterhalt in Betracht. Der 19-jährige Schüler kann
also nicht ohne weiteres zu Hause ausziehen und von seinen Eltern die
Finanzierung einer eigenen Wohnung verlangen. Der andere Elternteil muss
den so genannten Barunterhalt in Form von Geldzahlungen leisten. Der angemessene
Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt
unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich 640
EUR. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes
mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. der
Ausbildungsvertrag, Studien-bescheinigungen und Zeugnisse vorzulegen sind.
Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch im Elternhaus lebt
und noch keine selbständige Lebensstellung hat, richtet sich auch
weiter nach der vierten Altersstufe in der Unterhaltstabelle. |
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| Die Höhe des Unterhalts hängt
vom Einkommen der Eltern ab. Die Höhe des Unterhalts wird aber dennoch nach den Regeln für die Berechnung des Unterhalts für Volljährige entwickelt. Die in § 1606 Absatz 2 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Die Jugendlichen können dafür beim Gericht Beratungskostenhilfe, aber auch Prozeßkostenhilfe beantragen. Die Kinder können, wenn sie Wert auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern legen, die Ausbildung nicht einfach wechseln, wie sie möchten. Die Lebensstellung dieser Volljährigen muß vergleichbar sein mit der von Minderjährigen.
Die Tabelle enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen oder das Kind bei sich mitversichern. Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren, damit es eine unabhängige Lebensstellung erreichen kann (§ 1610 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Gerichte neigen jedoch zu einer gewissen Großzügigkeit zugunsten der Kinder. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhalts für ein Kind, das im Haushalt eines Elternteils wohnt, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (umseitig). |
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| Wie wird der Unterhalt durchgesetzt?
Wird mit den Eltern keine Einigung erzielt, so kann auf Antrag das Familiengericht
entscheiden. Wohnt das Kind bei einem Elternteil kann selbstverständlich
der Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind
zum Beispiel noch bei der Mutter kann aber der Naturalunterhalt mit dem
Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der
Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unter dargestellten Berechnungsmethode
400,- DM zahlen, haben die Leistungen der Mutter wie zum Beispiel Wohnungsgewährung
und Verpflegung bereits einen Gegenwert von 350,- DM, so schuldet die Mutter
nur noch 50,- DM Barunterhalt. Zivilsenat bestätigt. Zivilsenat des BGH hatte über den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin gegen ihren nichtehelichen Vater zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist immer, dass die Eltern unter Umständen noch andere Unterhaltsberechtigte haben. |
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Leben die Eltern getrennt, so muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sogenannten Barunterhalt zahlen - also einen monatlichen Geldbetrag. Leben die Eltern getrennt, spaltet sich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern in zwei Formen auf. Leben die Eltern zusammen und bei ihnen die Kinder, leisten sie den Unterhalt in Form von Versorgung und Betreuung. Lebt das Kind im Haushalt bei seinen Eltern und verlangt von diesen Barunterhalt, können die Eltern vom Kind selbstverständlich auch einen angemessenen Betrag für Wohnung, Verköstigung u. Lebt das Kind in einem Internat, in der eigenen Wohnung oder wird anderweitig von Dritten betreut, müssen beide Elternteile Barunterhalt leisten. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils oder der Eltern, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich dieses bedarfsmindernd auswirkt. Lebten die Eltern getrennt oder geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige aber auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht auf Grund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen. Lehrlinge und Studenten, die neben ihrer Ausbildung längerfristige Einkünfte durch eine dauernde Nebentätigkeit erhalten, müssen ihre Eltern über die Höhe der Einkünfte informieren. Leistet das volljährige Kinder seinen Wehr- oder Ersatzdienst ab, besteht in dieser Zeit in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Leistungsfähigkeit der Eltern: Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der § 1612 b Absatz 5 BGB bei volljährigen Kindern nicht gilt und damit immer eine Verrechnung des Kindergeldes mit dem Unterhalt vorgenommen wird. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840, Jans/Happe, JWG, Kommentar, Stand August 1988, Erläuterung zu § 49, Anm. m. Macht ein unverheiratetes Kind Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern geltend, so bestimmen die Eltern unter Berücksichtigung der Belange des Kindes die Art und die Form der Unterhaltsgewährung. |
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Entscheidend hierbei ist der Schluß
der Prüfungen. Er hat vielmehr seine gesamte Arbeitskraft für
ein gutes Abitur einzusetzen. Er muss maximal den Betrag nach der Tabelle
zahlen, also 754,- DM. Ergibt sich aber aus der Urkunde durch genaue Datumsangaben
eindeutig und zweifelsfrei, daß eine zeitliche Beschränkung auf
den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte
Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des §
1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt,
dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen.
Erhält ein unterhaltsberechtigter Volljähriger eine Ausbildungsvergütung,
wird diese vom zustehenden Unterhaltsbedarf abgezogen, ebenso wie das Kindergeld.
Erhält zum Beispiel das Kind nur einen Studienplatz an einem weit entfernten Ort, so kann vom Kind nicht gleichzeitig verlangt werden, mietfrei im Elternhaus zu wohnen. Erhält zum Beispiel die Mutter das komplette Kindergeld, so erhöht sich damit ihr Haftungsanteil an der Unterhaltszahlung um das halbe Kindergeld. Erst dann können weitere Anspruchsberechtigte Unterhalt fordern. Erst wenn alle diese Bemühungen scheitern, kann es von seinen Eltern auch weiterhin Unterhalt verlangen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. |
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| Die Eltern müssen ihrem Kind den beruflichen
Start im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen
und deshalb eine angemessene Ausbildung finanzieren. Die Eltern sind nur
verpflichtet, dem Kind für die Erstausbildung den Unterhalt zu zahlen.
Die Wehrpflicht/der Zivildienst ist keine Ausbildung. Dies ergibt für den Vater: Dies gilt - was oft nicht beachtet wird - auch gegenüber volljährigen Kindern. Dies gilt bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen (zum Beispiel schwere Behinderung) an der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehindert ist. Dies kann für das volljährige Kind mit erheblichen Härten verbunden sein. Dies kann zum Beispiel soweit gehen, dass laut Tabelle zwar ein Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind besteht, aufgrund vorrangiger Ansprüche anderer und des Selbstbehalts der Eltern aber weniger als der Tabellenunterhalt oder sogar nichts mehr übrig ist (Mangelfall)! Dies muß das Kind glaubhaft darlegen. |